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Geschäftsverteilung

Die Verteilung der Geschäfte, d.h. der neu eingehenden Klagen, Anklagen, Beschwerden und sonstigen Sachen auf die einzelnen Richter beim Amtsgericht wird jährlich durch das Präsidium des Amtsgerichts im Geschäftsverteilungsplan beschlossen (Rechtsgrundlage: § 21 e Gerichtsverfassungsgesetz). Damit wird dem Grundsatz des gesetzlichen Richters Rechnung getragen: "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden" (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz,  § 16 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Dieser Grundsatz verlangt auch, dass die Kriterien, nach denen die Fälle auf die einzelnen Richter verteilt werden, im Voraus und nach allgemeinen Gesichtspunkten bestimmt sind.

Deshalb beschließt das Präsidium im Geschäftsverteilungsplan, mit welchen Richtern und Arbeitskraftanteilen die Abteilungen personell besetzt sind und für welche Fälle die Richter zuständig sein sollen. Das Präsidium ist ein Selbstverwaltungsorgan der Richter. Es wird von allen Richtern des Gerichts gewählt.

Die richterliche Geschäftsaufteilung ist wie folgt aufgeteilt:

I. Referat I

 Richter

1. Strafsachen gegen Erwachsene

2. Ordnungswidrigkeiten gegen Erwachsene

    in einem Turnus von 2 Eingängen für den 1. Eingang

3. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ohne WEG-Sachen

    in einem Turnus von 5 Eingängen für den 2. und 4. Eingang.

4. WEG-Sachen

    Ausgenommen sind WEG-Verfahren, in denen bereits ein Urteil ergangen ist und              nachträglich noch Anlass zu einer anderen richterlichen Tätigkeit besteht. Diese                verbleiben im ursprünglichen Referat.

5. Rechtshilfeersuchen

6. Alle Verfahren, die nicht besonders zugewiesen sind.

    

II. Referat II

Richter am Landgericht 

1. Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit soweit ausschließlich der Richter zuständig        ist.

2. Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen (Gesetz zur Stärkung
    der Rechte von Betroffenen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom
    19.06.2019)

3. Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende


4. Ordnungswidrigkeitssachen gegen Erwachsene 

    in einem Turnus von 2 Eingängen für den 2. Eingang


5. Ordnungswidrigkeitssachen gegen Jugendliche und Heranwachsende


6. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ohne WEG-Sachen

    in einem Turnus von 5 Eingängen für den 1., 3. und 5. Eingang


7. Geschäfte des Vollstreckungsgerichts


8. Vorsitz im Schöffenwahlausschuss und vorbereitende Geschäfte

9.  Aufgabe des Mediensprechers



III. Im Verhinderungsfall vertreten sich die beiden Richter gegenseitig.

IV. Alle Verfahren können innerhalb des Gerichts im gegenseitigen Einverständnis der             beteiligten Referatsrichter wegen Sachzusammenhangs abgegeben werden.                     Ein Sachzusammenhang liegt in Zivilsachen vor, wenn mehrere Streitigkeiten                     zwischen denselben Parteien geführt werden und dasselbe Rechts-und                             Lebensverhältnis betreffen oder wenn in getrennten Verfahren dieselbe Partei oder           verschiedene Parteien Rechtsfolgen aus demselben oder im Wesentlichen                         gleichartigen tatsächlichen oder rechtlichen Grund herleiten oder wenn die Ansprüche,       die den Gegenstand der Prozesse bilden in rechtlichem Zusammenhang stehen oder         in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Ein Sachzusammenhang ist           grundsätzlich anzunehmen, wenn in einer Zivilsache das Hauptsacheverfahren dem         selbständigen Beweisverfahren nachfolgt oder wenn das Hauptsacheverfahren einem       Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nachfolgt.  In Strafsachen, Bußgeldsachen           und Gs-Sachen liegt ein Sachzusammenhang vor, wenn sich das Verfahren gegen die       gleiche Person richtet oder den gleichen Sachverhalt zum Gegenstand hat. Die                 Abgabe hat zur Folge, dass das übernehmende Referat bei den nächsten                           Durchgängen um die Zahl der übernommenen Sachen weniger berücksichtigt wird             (Bonus). Ein abgetrenntes Verfahren ist vom gleichen Referat zu bearbeiten wie das          Ausgangsverfahren. Eine Anrechnung auf den Turnus findet nur in Strafsachen statt.

V. Sitzungstage:

Strafsachen: a) Erwachsene:                                    jeden Dienstag

                     b) Jugendliche und Heranwachsende: jeden Dienstag

Bußgeldsachen:       Alle Werktage

Zivilsachen:              Alle Werktage